Kirchensteuer
Ausführliche Informationen zur Kirchensteuer und ihrer Verwendung finden Sie auf dem Portal wertvollkirche.de des Bistums Augsburg. Darin wird anschaulich an den unterschiedlichsten Beispielen geschildert, welche kirchlichen Leistungen durch Kirchensteuergelder ermöglicht werden. Dazu gibt es zudem einen Leitfaden, den die Bischöfliche Finanzkammer erstellt hat. In ihm wird anhand von 60 Punkten Wissenswertes zur Bedeutung, Erhebung und Verwendung der Kirchensteuer im Freistaat Bayern sowie insbesondere im Bistum Augsburg dargestellt. Der Leitfaden ist in sechs Abschnitte gegliedert. Er beschreibt die (verfassungs-)rechtlichen Vorgaben für das Kirchensteuerwesen ebenso wie Fragen nach Beginn, Umfang und Ende der Kirchensteuerpflicht. Außerdem widmet er sich der Verwendung der Kirchensteuer, den sog. Staatsleistungen, sowie den Mitwirkungsrechten der Gläubigen dabei. Abschließend wird vom Leitfaden auch das Zusammenwirken von Staat, Kirche und Gesellschaft aufgegriffen.
Leitfaden zur Kirchensteuer (345,3 kB) Datenschutzerklärung_Kirchensteueramt (610,7 kB)
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Ansprechpartner und Zahlungsverkehr
Damit die Kirche von Augsburg und ihre rund 1.000 Pfarreien die vielfältigen Dienste für unsere Gesellschaft gerade in seelsorglicher, kultureller sowie sozialer Hinsicht weiterhin erbringen können, sind sie auch künftig auf das Ehrenamt und die Leistungen ihrer Gläubigen angewiesen. Der Staat honoriert diese dem Gemeinwohl dienenden Beiträge, indem er erbrachte Kirchensteuer-, Kirchgeldleistungen und Spenden auf die allgemeine (Einkommen-)Steuerpflicht anrechnet. Das Kirchgeld ist eine ortskirchliche Umlage nach Art. 20 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes und wird in allen Seelsorgsbezirken (Pfarreien sowie Kuratien, Exposituren und Filialen) erhoben. Das Kirchgeld beträgt seit 1955 jährlich 1,50 € und ist von allen über 18 Jahre alten Katholiken mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der örtlichen Pfarrei zu entrichten, sofern sie eigene Einkünfte oder Bezüge von mehr als 1.800 € im Jahr haben; also etwa auch von Studenten und Rentnern. Die Kirchgeldeinnahmen stehen der einzelnen Pfarrei gänzlich für ihre ortskirchlichen Zwecke, vornehmlich für Belange der Jugend-, Erwachsenen- und Altenbetreuung sowie der Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung. Das örtlich erhobene Kirchgeld sowie damit oftmals verbundene Spenden in der einzelnen Pfarrei mindern nicht den diözesanen Zuschuss, der der Pfarrei aus dem Kirchensteueraufkommen des Bistums Augsburg zum Ausgleich des Jahreshaushaltes zugutekommt. Um die Bereitschaft zur Entrichtung des Kirchgelds zu fördern, werden unsere Gläubigen vor Ort, z.B. in einem Pfarrbrief mit beiliegendem Überweisungsträger gebeten, ihren Anteil am Kirchgeld zu tragen. Denn ohne das ehrenamtliche und finanzielle Engagement jedes Katholiken wären der Gottesdienst, die Verkündigung und der breit gefächerte Dienst am Nächsten nicht möglich sowie ein Erhalt unserer Kindergärten, Pfarr- und Jugendheime, aber auch unserer schönen Kirchen und Kapellen nicht finanzierbar.
Fakten zum neuen Erhebungsverfahren
Allgemeines zur Kirchensteuer Die Kirchensteuer ist eine Abgabe der Kirchenmitglieder zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben ihrer Kirche im Dienst für Gott und an den Menschen. Sie wird als Zuschlag auf die Lohn- und Einkommensteuer erhoben. Ihre Höhe ist bei allen Einkommensarten gleich: Sie beträgt je nach Bundesland acht oder neun Prozent der Einkommensteuer. Auch Kapitalerträge gehören zum Einkommen und unterliegen daher der Einkommensteuer. Deshalb ist auch bei Kapitalerträgen ein acht- bzw. neunprozentiger Zuschlag auf die Steuer zu entrichten, in diesem Fall auf die Kapitalertragsteuer. Die steuererhebenden Religionsgemeinschaften unterscheiden bei der Höhe ihrer Mitgliedsabgabe (Kirchensteuer) also nicht danach, auf welchem Weg jemand sein Einkommen erzielt hat. Lediglich das Erhebungsverfahren unterscheidet zwischen Kirchenlohnsteuer, Kircheneinkommensteuer und Kirchenkapitalertragsteuer. Die wichtigsten Fakten zum neuen Erhebungsverfahren: 1. Im Jahr 2015 wird keine neue Kirchensteuer eingeführt und keine bestehende Kirchensteuer erhöht. Es ändert sich lediglich das Verfahren, in dem die bereits zuvor in gleicher Höhe bestehende Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer erhoben wird. 2. Wer als Mitglied der katholischen Kirche oder einer anderen steuererhebenden Religionsgemeinschaft damit einverstanden ist, dass seine Bank die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer künftig automatisch abführt, hat nichts zu veranlassen. 3. Die staatliche Kapitalertragsteuer wird seit 2009 direkt von Banken, Versicherungen und Kapitalgesellschaften an die Finanzämter abgeführt. Ab 2015 wird dieses Verfahren auch für die Kirchensteuer eingeführt. 4. Wer keine Kapitalertragsteuer zahlt, weil seine Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag (801 Euro bzw. 1.602 Euro) nicht übersteigen, zahlt auch keine Kirchensteuer. Um einen automatischen Abzug der staatlichen Kapitalertragsteuer sowie darauf entfallender Kirchensteuer zu vermeiden, ist wie bisher ein Freistellungsauftrag notwendig. Auch bei Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung (wegen geringer Einkünfte) wird weder Kapitalertragsteuer noch Kirchensteuer einbehalten. 5. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der Bank oder Versicherung die Religionszugehörigkeit direkt und verschlüsselt mit. 6. Banken, Versicherungen und Kapitalgesellschaften dürfen das Religionsmerkmal ausschließlich für den Kirchensteuerabzug verwenden. 7. Da die Kirchensteuer nur von Angehörigen steuererhebender Religionsgemeinschaften erhoben wird, ist für das künftige Verfahren ein eigenes Datenverarbeitungssystem geschaffen worden. Dieses System steht technisch ab 2015 zur Verfügung, daher werden die Neuerungen zur Vorbereitung des Verfahrens jetzt eingeführt. 8. Ein Kunde, der vermeiden möchte, dass seine Bank oder Versicherung von seiner Kirchenmitgliedschaft erfährt, kann der Weitergabe dieser Information an die Bank widersprechen. Dazu kann er bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern abgeben (erhältlich unter: www.bzst.de oder beim Finanzamt). Die Bank erhält in diesem Fall lediglich eine Mitteilung wie bei Kunden, die keiner Kirche angehören. Wer einen Sperrvermerk eingelegt hat, muss sich im Folgejahr wegen seiner Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer beim Finanzamt veranlagen lassen, also eine entsprechende Steuererklärung abgeben. Das Finanzamt wird dazu auffordern. 9. Gezahlte Kirchensteuern können bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Sonderausgabe steuermindernd geltend gemacht werden. Bei der Kirchenlohn- und Kircheneinkommensteuer erfolgt dies im Wege der Einkommensteuererklärung. Bei der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer wird der Sonderausgabenabzug automatisch berücksichtigt, indem der steuermindernde Effekt beim Steuersatz für die Kapitalertragsteuer berücksichtigt wird. Quelle: DBK Weitere Fragen? Bei Fragen zur Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer können Sie sich auch gerne an das Katholische Kirchensteueramt Augsburg wenden: Tel. 0821 3166-7721, E-Mail: kirchensteueramt@bistum-augsburg.de Ausführliche Informationen finden Sie zudem im Internet unter www.dbk.de (Dossier „Kirchenfinanzen“) oder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern unter Abgeltungssteuer www.bzst.de ("Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer") Weitere Informationen für unsere Gläubigen zur Abgeltung- und Kirchensteuer:
Info - Kirchenkapitalertragsteuer (56,7 kB)
DBK_Flyer-Kirchensteuer-auf-Kapitalertragsteuer (115,9 kB)