FAQ
Müssen die Schulung wiederholt werden, oder reicht eine für immer?
Schulungen müssen alle 5 Jahre aufgefrischt werden.
Wer muss welche Schulung besuchen?
Eintägige Schulung
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in ihrem Dienst in der Kirche ständig oder regelmäßig mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen schutz- oder hilfsbedürftigen Personen Kontakt haben: z.B. Priester, Diakone, Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten, Pfarrhelferinnen und Pfarrhelfer, liturgische Mesnerinnen und Mesner, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendarbeit oder der Kinder- und Jugendhilfe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der stationären Erwachsenenhilfe, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit Lehrtätigkeit oder Kantorenbegleitung (dienstliche Einzelkontakte), Ausbilderinnen und Ausbilder bzw. Anleiterinnen und Anleiter von Auszubildenden
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Leitungs- oder Personalverantwortung: z.B. Priester in leitender Funktion, Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter sowie leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Halbtägige Schulung
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in ihrem Dienst in der Kirche nur punktuell mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen schutz- oder hilfsbedürftigen Personen Kontakt haben: z.B. Verwaltungskräfte, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, Reinigungskräfte, außerliturgische Mesnerinnen und Mesner, Haustechnikerinnen und Haustechniker, Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter, Priester im Ruhestand, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker ohne Lehrtätigkeit.
Warum brauchen Mesnerinnen und Mesner eine ganztägige Schulung?
Liturgische Mesnerinnen und Mesner haben gegeben durch ihre Tätigkeit zwangsläufig Kontakt zu Kindern, Jugendlichen, schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen. Aufgrund der Tätigkeit liegt ein Hierarchieverhältnis vor. Durch die Regelmäßigkeit des Kontaktes kann zudem ein Vertrauensverhältnis entstehen. Daher benötigen Mesnerinnen und Mesner, unabhängig von ihrem Beschäftigungsumfang eine ganztägige Schulung.
Was versteht das Bistum Augsburg unter schutz- oder hilfebedürftigen Personen?
Unter „schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen“ versteht das Bistum Augsburg über die gesetzliche Regelung nach §225 StGB hinaus Personen, die kirchliche Angebote wahrnehmen. Die Schutz- oder Hilfebedürftigkeit besteht aus der Situation heraus. Daher ist es uns wichtig, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Präventionsschulung besuchen. Darüber hinaus können uns im Kontext der kirchlichen Arbeit immer Personen begegnen, die sexualisierte Gewalt erlebt haben. Davon sind Menschen im fortgeschrittenem Alter oder Personen, die eine Kirche außerhalb der Gottesdienstzeiten aufsuchen, nicht ausgenommen.
Werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geschult, weil diese pauschal unter Generalverdacht stehen?
Es geht in den Schulungen keineswegs darum, sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diözese unter einen Generalverdacht zu stellen, sondern alle Mitarbeitenden zu sensibilisieren und eine Kultur des achtsamen Miteinanders zu fördern. Durch die bewusste Beschäftigung mit den eigenen Grenzen und den Grenzen anderer können Grenzverletzungen vermieden und kritische Situationen erkannt und benannt werden. Dies erschwert potentiellen Täterpersonen den Zugang zu potentiellen Opfern.
Eine Teilnahme schützt nicht nur die uns anvertrauten Personen, sondern trägt in der Pfarrei zu einer Kultur des achtsamen Miteinanders bei, die für die Glaubwürdigkeit kirchlicher Verkündigung unverzichtbar ist.
Wie kann ich sicherstellen, dass auch meine Kooperationspartner sich an unsere Vorgaben halten? (Anmietung von Räumlichkeiten im Pfarrheim, ausführende Handwerksbetriebe usw.)
Bei der Beauftragung externer Personen oder Organisationen, die im Auftrag des kirchlichen Rechtsträgers tätig werden und dabei Kontakt zu Minderjährigen oder schutz- bzw. hilfebedürftigen Erwachsenen haben, wird sichergestellt, dass geeignete Präventionsmaßnahmen bestehen.
Die Auftragnehmer bestätigen schriftlich, dass sie die Präventionsordnung und den Verhaltenskodex des Bistums Augsburg anerkennen oder ein eigenes, gleichwertiges Schutzkonzept anwenden.
Sie sichern zu, dass ihre Mitarbeitenden entsprechend geschult sind und keine Kenntnis über einschlägige Straftaten oder laufende Ermittlungsverfahren besteht.
Der kirchliche Rechtsträger dokumentiert diese Bestätigung zur Erfüllung seiner Prüfpflicht gemäß § 12 der Ausführungsbestimmungen zur Präventionsordnung.
Eine darüber hinausgehende Vorlage individueller Führungszeugnisse durch den Auftragnehmer ist nur bei längerfristiger oder wiederkehrender Zusammenarbeit erforderlich.