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Änderungen im bayerischen Schutzkonzept

27.01.2022 14:17

Aufgrund von Änderungen, die der Freistaat Bayern zum 27. Januar an der aktuell geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vorgenommen hat, hat auch das Ordinariat die Bestimmungen für die Nutzung von Pfarrheimen sowie das Durchführen pfarrlicher Veranstaltungen angepasst. An den gottesdienstlichen Schutzbestimmungen ändert sich vorerst nichts.

Die bayerische Staatsregierung hat mit Wirkung zum 27. Januar 2022 die 15.BayIfSMV erneut geändert. Die Verordnung insgesamt gilt bis vorläufig 09. Februar 2022. Die Pfarrheim-Ampel und die Jugend-Ampel werden aktuell an die neuen Gegebenheiten angepasst und gehen Ihnen in Kürze zu; über die wesentlichen Änderungen dürfen wir Sie vorab nachstehend kurz in Kenntnis setzen:

Kirchliche Kinder- und Jugendarbeit

Veranstaltungen der außerschulischen Bildung im Rahmen der kirchlichen Jugendarbeit, damit auch Gruppenstunden, Kinder-/Jugendchorproben, Bibeltreffs, Maßnahmen der Sakramentenkatechese, organisierte Freizeiten (auch mit Übernachtung) usw.  können ab 27. Januar 2022 für alle minderjährigen Schülerinnen und Schüler, die an der Schule regelmäßig getestet werden, unter 3G Bedingungen durchgeführt werden, wobei ein veranstaltungsbezogener, separater Testnachweis nicht erforderlich ist. Minderjährige Schülerinnen und Schüler müssen folglich zur Teilnahme an Veranstaltungen der außerschulischen Bildung weder geimpft noch genesen sein. Erst dem 18. Geburtstag unterliegen Schülerinnen und Schüler, wie alle anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, bei solchen Veranstaltungen den 2G-Regeln.

Öffentliche oder private Veranstaltungen, kulturelle (auch Theater und Konzert) Veranstaltungen etc. in geschlossenen Räumen oder in Einrichtungen unter freiem Himmel

Bei öffentlichen oder privaten Veranstaltung, kulturellen Veranstaltungen etc. im Inneren oder auch in einem abgegrenzten Bereich im Freien mit festen Plätzen, verbleibt es bei der bestehenden 2G plus Regelung (Zugang für geimpfte, genesene und zusätzlich aktuell getestete Personen). Es darf aber ab jetzt die Hälfte der verfügbaren Plätze (vorher max. 25%) belegt werden. Dies gilt auch dann, wenn dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten wird. Die Sitzplatzbelegung ist so zu gestalten, dass der größtmögliche Abstand gewahrt bleibt (z.B. durch versetzt zueinander angeordnete Stühle o.ä.).

Bei Veranstaltungen ohne feste Plätze, richtet sich die Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der Plätze, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Ausgenommen sind überregionale Veranstaltungen mit mehr als 1000 Besucherinnen und Besuchern. Für diese bleibt es dabei, dass max. 25%  der vorhandenen festen Plätze belegt werden dürfen (Obergrenze max. 10.000 Personen). Personen, die sich nachweislich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, dürfen an solchen Veranstaltungen nunmehr auch unter Vorlage eines aktuellen, negativen Schnelltests oder eines unter Aufsicht vorgenommenen Selbst- Schnelltests teilnehmen.

Ladengeschäfte, Basare usw. mit Kundenverkehr

Für Ladengeschäfte mit Kundenverkehr wurde die 2G Regelung aufgehoben. Für Weltläden, Basare, Kleidermärkte etc. entfallen damit die bisherigen Zugangsbeschränkungen, es gelten die Regelungen für den Handel: 2G Maskenpflicht für alle Besucherinnen und Besucher sowie eine Begrenzung der Personenzahl auf 1 Person je max. 10m² Fläche.

Hotspots

Die Lockdown Regelungen zu Hotspots (kreisfreie Städte oder Kreise mit eine 7-Tages-Inzidenz von über 1.000) bleiben bis vorläufig 09.02.2022 ausgesetzt.

Die staatlichen Regelungen zu Gottesdiensten blieben auch mit der geänderten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung unverändert. Damit gilt auch die Verordnung zum Infektionsschutz für Kath. Gottesdienste in der Diözese Augsburg mit Infektionsschutzkonzept fort.