Ende der Arbeitsschutzverordnung
Mit Bekanntgabe durch das Bundesarbeitsministerium (BMAS) tritt die Corona -Arbeitsschutzverordnung mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft. Damit endet auch die Pflicht der Arbeitgeber Schutz- und Hygienekonzepte in den Betrieben umzusetzen. Eine Verlängerung der bisher gültigen Home-Office-Regelungen wird bis zum 19.06.2022 empfohlen.
Nach Mitteilung des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
(Corona-ArbSchV) nicht verlängert
und tritt damit
mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft
.
Mit ihrem Auslaufen wird auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel mit Ablauf des 25. Mai 2022 ihre Gültigkeit verlieren.
Mit Außerkrafttreten der CoronaArbschV endet die Pflicht der Arbeitgeber, Schutz- und Hygienekonzepte in den Betrieben umzusetzen, im Besonderen entfallen:
- die kostenlose Zurverfügungstellung wöchentlicher Schnelltests,
- die Pflicht bei Tätigkeiten mit Personenkontakten den Mindestabstand sicherzustellen und FFP2 – Masken oder medizinische Schutzmasken zur Verfügung zu stellen,
- die Pflicht, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Impftermine während der Arbeitszeit wahrnehmen zu lassen und
- die sog. „Home-Office-Prüfpflicht“.
Um eine geordnete Rückkehr aus dem Home-Office in den Präsenzdienst zu gewährleisten, empfehlen wir analog der Regelung im Bischöflichen Ordinariat, eine letztmalige Verlängerung von Home-Office bis zum 19.06.2022 (Ende der Pfingstferien).
Auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Häusern, den Pfarrbüros, Pfarrheimen und in den Dienststellen des Bischöflichen Ordinariates kommen mit Ablauf des 25.05.2022 alle corona-bedingten Einschränkungen und Verpflichtungen in Wegfall. Es liegt nun in der Eigenverantwortung jeder/jedes Einzelnen, bei Personenkontakten persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Weiterhin empfohlen bleibt, wo immer möglich, zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten. In geschlossenen Räumlichkeiten wird empfohlen, mindestens eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, und auf ausreichende Belüftung zu achten.
Ob auch die Basisschutzmaßnahmen nach der 16.BayIfSMV mit deren Außerkrafttreten zum 28.05.2022 ebenso vollständig aufgehoben werden, ist derzeit noch nicht bekannt. Sobald wir hierzu nähere Erkenntnisse haben, werden wir Sie wieder umgehend unterrichten. Für den Betrieb in den Häusern und Pfarrheimen, für Feste und Veranstaltungen bestehen mittlerweile jedenfalls keine verpflichtenden Schutzmaßnahmen mehr, sie können ohne infektionsschutzrechtliche Vorgaben geplant und durchgeführt werden. Alle Basisschutzmaßnahmen haben ausschließlich empfehlenden Charakter.