Pfarrmatrikeln
Pfarrmatrikeln stellen eine sehr häufig nachgefragte Quelle in kirchlichen Archiven dar, weshalb die Veröffentlichung der entsprechenden Findmittel im Internet den Benutzern sicherlich von Vorteil ist. Die folgenden Zeilen sollen eine kleine Einführung in die Geschichte und die Bedeutung dieser Quelle bieten.
I. Definition und Geschichte
1. Definition
Zunächst soll der Begriff „Pfarrbücher“, so wie er in diesem Aufsatz verwandt wird, definiert werden. Pfarrbücher, Pfarrmatrikel - wobei Matrikel ja nichts anderes als "Verzeichnis, Register" heißt-, in Österreich auch Matriken und in der Schweiz angeblich Rodeln genannt, werden oft auch noch als Kirchenbücher bezeichnet. Der Kirchenrechtler Heribert Schmitz definiert folgendermaßen:
"...Die pfarrlichen Kirchenbücher sind öffentliche kirchliche Register zur kirchenamtlichen Beurkundung geistlich-pastoraler Amtshandlungen und seelsorgsrelevanter Daten. Diese Pfarrbücher, die der beweiskräftigen Dokumentation dienen, haben den Charakter von öffentlichen kirchenamtlichen Urkunden (c. [= canon] 1540 §1) und volle Beweiskraft (c. 1541)...".
Unter diesen Begriff fallen kirchliche Geburts- und Taufbücher, Sponsalien- (d.h. Verlöbnis-) und Trauungsbücher sowie Sterbe- bzw. Beerdigungsbücher. Dazu kommen noch Firmbücher, Seelenstandsregister bzw. Kommunikantenbücher oder Familienbücher. Diese alle sind Gegenstand der weiteren Ausführungen.
2. Geschichte der Pfarrbücher
a. Vom Anfang bis zum Konzil von Trient
Zwar verläuft in jedem Bistum entsprechend dem jeweiligen Partikularrecht die Geschichte der Matrikelbücher etwas anders, doch lässt sich eine einheitliche Linie durchaus erkennen. Schon in der Spätantike und auch im Mittelalter gab es sowohl kirchliche als auch weltliche Personenverzeichnisse.
In Deutschland war der Konstanzer Bischof Friedrich von Zollern im Jahr 1435 der erste, der die Führung von Taufbüchern anordnete. Nach Schwerin 1492 und Hildesheim 1539 beschloss die Augsburger Synode unter Kardinal Otto Truchseß von Waldburg 1548 die Anlage von Pfarrbüchern. Verlangt wurden Verzeichnisse für Taufen, Beichten und Kommunionen, Eheschließungen und Sterbefälle.
Das älteste noch vorhandene Matrikelbuch im deutschen Sprachraum ist das Taufbuch, das der Baseler Pfarrer Johann Surgat 1490 begann - wohl eine Frucht der Anordnung des Bischofs von Konstanz von 1435. Allerdings soll in Rheine ein Taufbuch, das 1345 einsetzt, vorhanden gewesen sein. Laut Heinrich Börsting sollen einst 1501 einsetzende Pfarrbücher in Augsburg bestanden haben.
In Deutschland bzw. im deutschen Sprachgebiet brachte zudem die Reformation einen Aufschwung - so setzte Zwingli 1526 in Zürich Taufbücher im Kampf gegen die Wiedertäufer durch. 1531 wurden unter zwinglianischem Einfluß Tauf- und Trauungsbücher in Konstanz angelegt, und im gleichen Jahr folgte auch Frankfurt. 1533 begann dann mit der brandenburgisch-nürnbergischen Kirchenordnung die lange Reihe der kirchenregimentlichen Verfügungen über Matrikelangelegenheiten bei den deutschen Protestanten.
b. Vom Konzil von Trient bis 1803
Das Konzil von Trient schrieb dann verbindlich für die gesamte katholische Kirche - und nicht nur für einzelne Diözesen - die Führung von gewissen Registern vor.
Das in der 24. Sitzung des Konzils am 11. November 1563 verabschiedete "Tametsi"-Dekret beschäftigt sich mit der Ehegesetzgebung. Es wandte sich gegen die heimlich geschlossenen Ehen, da deren Abschluss leicht geleugnet werden konnte, wenn eine entsprechende Person nochmals heiraten wollte. Um Beweisbarkeit zu erzielen, musste der Pfarrer ein Buch führen, in das er die Namen der Heiratenden, der Zeugen, den Heiratsort und das Datum einzutragen hatte. Dieses Buch war sorgfältig aufzubewahren.
Während nun die Anlage der Trauungsbücher neu vorgeschrieben wurde, ging das Konzil davon aus, dass Taufbücher bereits vorhanden seien. Dennoch traf es auch hier Anordnungen, die ebenfalls einen eherechtlichen Hintergrund hatten. Der Pfarrer sollte die Paten vor der Taufe feststellen, diese auf die nun entstehende, als Ehehindernis geltende geistliche Verwandtschaft hinweisen und die Namen der Paten in einem Buch notieren.
Das Konzil legte außerdem die Führung von Firmbüchern nahe, ebenfalls um die geistliche Verwandtschaft zwischen Paten und Firmling zu dokumentieren. Vorgeschrieben wurden diese Bücher aber nicht. Über die Anlage von Sterbebüchern äußerte sich das Trienter Konzil hingegen nicht.
Im Bistum Augsburg wurden 1567 die Bestimmungen von 1548 im Hinblick auf die Trienter Beschlüsse wiederholt, und man dekretierte die Führung von Firmbüchern. Für die Diözese Eichstätt scheint eine Verordnung des Bischofs von 1585 für die Anlage von Matrikeln von besonderer Wichtigkeit gewesen zu sein. Im Bistum Regensburg publizierte man 1588 Diözesankonstitutionen, die die Führung von Tauf-, Trauungs-, Firm- und Seelenstandsbüchern vorschrieben.
In der Folgezeit setzen dann bis 1600 allmählich, wo nicht schon, oft durch protestantischen Einfluss, solche vorhanden waren, die ersten Kirchenbücher ein, allerdings noch lange nicht in jeder Pfarrei. Die Einträge sind jedoch oftmals sehr knapp gehalten.
Weiteren Auftrieb bekam die Matrikelführung durch das Rituale Romanum von 1614. Dieses schrieb Tauf-, Trauungs-, Sterbe-, Firmungs- und Familienbücher vor. Dadurch, dass gewisse Formeln für die Einträge verwandt werden sollten, fand auch eine Normierung statt. Man kann wohl in gewisser Weise schon von einem Formular sprechen. Die Formeln waren allerdings recht umständlich, und zudem besaß das Rituale in unserem Bereich keine Rechtskraft. Es würde nun zu weit führen, alle weiteren Erlasse zur Matrikelführung aufzuzählen.
Man kann aus zahlreichen Dekreten aber ersehen, dass mit dem Tridentinum allein die Einführung der Pfarrmatrikeln noch nicht gewährleistet war, und dass die Pfarrer auch immer wieder einmal nachlässig beim Eintragen waren. Insbesondere die Seelenstandsbeschreibungen und die Firmbücher blieben problematisch. Wie viel im Dreißigjährigen Krieg unterging, ist schwer zu sagen, doch setzen die Pfarrmatrikeln in der Breite erst um 1650 ein.
Im 18. Jahrhundert erfolgte verschiedentlich die Anweisung zur Führung von Zweitschriften, wie etwa 1762 in Freising.
In der Zeit der Aufklärung begann der Staat sich für die Pfarrmatrikeln zu interessieren - die Umwandlung der rein kirchlichen Matrikeln in Zivilstandsregister lag somit in der Luft. Ein erster wirklicher Eingriff geschah durch Joseph II. im habsburgischen Herrschaftsbereich. 1784 beauftragte der Kaiser per Patent die Kirche mit der Führung der Pfarrbücher als staatliche Personenstandsregister. Der revolutionäre französische Staat führte mittels Gesetz vom 20. September 1792 die obligatorische Zivilehe und die staatlich geführten Zivilstandsregister ein.
c. Pfarrbücher als Zivilstandsregister 1803 bis 1875
Durch Verordnung der Kurfürstlichen Generallandesdirektion vom 31. Januar 1803, rückwirkend geltend zum 1. Juli 1802, beauftragte der bayerische Staat die Kirche mit der Führung der Matrikelbücher; sie wurden also auch hier zu Personenstandsregistern des Staates. 1804 erfolgte eine geringfügige Modifizierung dieser Verordnung.
Als Begründung für diese staatliche Einmischung musste die angeblich nachlässige Matrikelführung durch die Pfarrer herhalten, doch standen neben der Rechtssicherheit der Einzelperson andere obrigkeitliche Interessen im Hintergrund. So waren die Pfarrbücher nun Grundlage für die Militärkonskription (1812), dienten der Erfassung der schulpflichtigen Kinder (die Schulpflicht wurde am 23. Dezember 1802 eingeführt), zur Pockenschutzimpfung der Bevölkerung und der Armenfürsorge. Auch statistische Gründe spielten eine Rolle.
Der Staat schrieb gleichzeitig bestimmte Formulare für die Einträge vor; sie waren auf seine Kosten herzustellen. Nun waren auch Abschriften zu fertigen, die an die Landgerichte eingesandt werden mussten.
Die große Zahl von unehelichen Geburten dürfte wohl die Ursache für die Anordnung zur Führung von eigenen Büchern für die unehelichen Kinder dargestellt haben. Diese Bücher wurden zwar 1825 offiziell wieder abgeschafft, tatsächlich aber oft noch lange, manchmal bis in unser Jahrhundert herein, weitergeführt. Ebenfalls 1825 erfolgte das Verbot, den Namen des Vaters eines unehelichen Kindes ohne dessen Einwilligung oder die Entscheidung eines Gerichts über die Vaterschaft in das Geburtsregister einzuschreiben; uneheliche Kinder sollten nun den Namen der Mutter erhalten, doch setzte sich diese Regelung erst allmählich durch.
Das Religionsedikt von 1809 und die Beilage II zur Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern von 1818 schrieben die Vorschriften über die Matrikelführung als "weltliche Gegenstände" fest. 1835 ordnete dann das Staatsministerium des Inneren an, dass die älteren Matrikeln mit alphabetischen Registern zu versehen seien. Diese Register sind aber manchmal unzuverlässig und auch nicht immer für alle Matrikeln angelegt. Bei Trauungsbüchern wurden oft nur die Männer verzeichnet, nicht aber die Bräute.
Im Erzbistum München und Freising schrieb man 1845 die Anlage von Familienbüchern vor. Sie wurden nicht selten bis in die jüngste Vergangenheit auf aktuellem Stand gehalten und bieten oft einen Überblick über mehrere Generationen. Möglicherweise gab es ähnliche Verfügungen auch in anderen Bistümern.
Durch das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes, das zum 1. Januar 1876 in Kraft trat, verloren die Pfarrbücher ihren staatlichen Charakter und erhielten ihre eigenständige Stellung als kirchliche Amtsbücher zur Beurkundung kirchlicher Amtshandlungen zurück. Doch verpflichtete dieses Gesetz zur Erteilung von Zeugnissen über die bis 1875 eingetragenen Geburten, Trauungen und Sterbefälle, da die Führung der Matrikeln im Auftrag des Staates als öffentliche Urkunden erfolgte. In einigen wenigen, sehr kleinen Pfarreien werden heute noch Bücher, die vor 1876 begonnen wurden, für Eintragungen benutzt.
Erwähnenswert ist noch, dass durch das Dekret "Ne temere" vom 2. August 1907 die Pfarrer angewiesen wurden, Eheschließungen von Personen, die in ihrer Pfarrei geboren wurden, aber in einer anderen Pfarrei heirateten, ins Taufbuch einzutragen. Auch übernahm die Pfarrkartei in der Folgezeit die Stelle des Seelenstandsregisters.
II. Heutige Lage
1. Die Rechtslage
Laut Codex Iuris Canonici (CIC) von 1983 canon (can.) 535 müssen in jeder Pfarrei ein Taufbuch, ein Ehebuch und ein Totenbuch sowie weitere Bücher nach den Vorschriften der Bischofskonferenz oder des Diözesanbischofs vorhanden sein. Der Pfarrer hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Bücher ordentlich aufbewahrt werden. Für ältere Matrikeln fordert can. 535 gleichfalls eine sorgfältige, den Vorschriften des Partikularrechts entsprechende Aufbewahrung.
Da es aber gerade an dieser sorgfältigen Aufbewahrung oftmals mangelte, begann das Bistum Regensburg mit bischöflicher Verordnung vom 19. Juli 1971 mit der Einziehung der Kirchenbücher bis zum Stichjahr 1876. Das Recht des Bischofs, die Deponierung im jeweiligen Diözesanarchiv zu fordern, ist unbestritten. Die anderen bayerischen Bistümer versuchen dem Regensburger Beispiel zu folgen.
Weitere Normen stellt das kirchliche Archivgesetz, die von allen deutschen Bistümern in Kraft gesetzte "Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der Katholischen Kirche“ auf. Auch die Benutzerordnung und die Lesesaalordnung sind zu beachten.
Es ist auch noch darauf hinzuweisen, dass bei Zerstörung oder Verlust der staatlichen Personenstandsregister, wie während des Zweiten Weltkrieges an manchen Orten geschehen, die Pfarrbücher subsidiär an deren Stelle treten können, denn auch zivilrechtlich gelten Matrikeln nach 1876 immer noch als öffentliche Urkunden.
Dass Editionen und Reproduktionen von Archivgut einer besonderen Genehmigung bedürfen, ist wohl selbstverständlich, ebenso, dass der Benutzer berechtigte Interessen und die Persönlichkeitsrechte Dritter zu beachten hat.
Gesperrte Bücher werden vom Archiv des Bistums Augsburg prinzipiell nicht vorgelegt, eine gebührenpflichtige Auskunft ist aber in bestimmten Fällen möglich.
2. Die Matrikelführung im Bistum Augsburg
In Augsburg sind die Bücher von 688 der 904 Stellen, die 1875 Matrikel führten, im Archiv des Bistums Augsburg zentralisiert. Nach dem Pfarrbücherverzeichnis gliedern sie sich wie folgt: 67 Seelsorgestellen führten bereits vor 1600 Matrikeln, wobei die Pfarrbücher von Ried die ältesten sind. Hier setzen die Sterbe- bzw. Beerdigungsbücher 1563, die für Taufen 1565 und die für Trauungen 1568 ein. Eine Sonderstellung nehmen die Matrikeln des ehemaligen Herzogtums Neuburg ein. Die dort von Protestanten begonnenen Bücher wurden nach der Rekatholisierung übernommen und von den Katholiken weitergeführt. Hier ist das Taufbuch von Lauingen, das 1560 einsetzt, das älteste - ist also auch noch älter als das von Ried.
Bei 101 Matrikelstellen beginnen die Bücher zwischen 1600 und 1618, während des Dreißigjährigen Krieges nehmen in 238 Seelsorgsstellen die Matrikeln ihren Anfang, und bei den restlichen 530 Stellen setzen die Bücher nach 1648 ein. Man muss dabei bedenken, dass sowohl der Dreißigjährige Krieg als auch der Spanische Erbfolgekrieg Verluste verursachte. Matrikeln sind zudem bei 15 Ortschaften durch Brände und in einigen Fällen –so in der Augsburger Dompfarrei und in der Pfarrei von Augsburg-St. Max- auch noch im Zweiten Weltkrieg verloren gegangen. Seit der Erhebung für die Pfarrbücherverzeichnisse sind außerdem weitere Verluste von ca. 4,5 % aller Pfarrbücher des Bistums eingetreten.
Da in jeder zweiten bis dritten Pfarrei Zweitschriften vorhanden sind, könnte einst eine bischöfliche Weisung die Anlage derselben verursacht haben. Zudem existieren fast für jede Pfarrei Familienbeschriebe des 19. Jahrhunderts. An Literatur ist bisher nur das Pfarrbücherverzeichnis für das Bistum Augsburg vorhanden, weitere Forschungen stehen noch aus.
Die Mikroverfilmung der Matrikeln bis 1876 ist im Bistum Augsburg abgeschlossen. Sind die Bände zwar mikroverfilmt, aber die Originale befinden sich noch in den Pfarreien, so sind schriftliche Anfragen von den Pfarreien zu beantworten bzw. diese Anfrage sollen gleich an die Pfarreien gerichtet werden.
Erwähnenswert scheint noch, dass im Bistumsgebiet einige ehemalige Herrschaften und Reichsstädte liegen, die protestantisch waren. Hier sind natürlich die protestantischen Kirchenbücher heranzuziehen. Auch gibt es in etlichen katholischen Pfarreien Einträge für Evangelische, Mennoniten und Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften.
III. Hinweise
Pfarrbücher stellen für genealogische, personengeschichtliche, sozialgeschichtliche und demographische Fragestellungen eine hervorragende Quelle dar. Oftmals vermerkte man zudem Hinweise auf die Geschichte des Dorfes, der Pfarrkirche oder sonstige interessante historische Begebenheiten. Auch Kriegstote, etwa der Schlacht von Höchstädt, sind in den entsprechenden Pfarrmatrikeln notiert.
Es sollte allerdings der jeweilige Archivbenutzer sein Handwerk beherrschen und bereits gewisse Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um die Matrikeln selbstständig lesen und interpretieren zu können. Dazu gehört auch die Aneignung von etwas Lateinkenntnissen, wobei es sich aber nur um wenige Wörter und Berufsbezeichnungen, die man zudem in den einschlägigen Wörterbüchern nachschlagen kann, handelt. Mit zunehmender Erfahrung wird nicht nur das Lesen der Einträge einfacher, die manchmal recht unleserlich sind; man lernt auch die Wörter und Abkürzungen. Da nach Gehör geschrieben wurde, muss man bei manchen Namen und Ortschaften seine Phantasie etwas spielen lassen. Nicht vergessen werden darf, dass statt des Familiennamens gelegentlich der Hofname verwendet wurde; dies ist sogar über mehrere Generationen hinweg möglich.
Es herrscht generell Pfarrzwang, das heißt, in der Pfarrei, wo das Ereignis stattfindet, wird es auch eingetragen. Bei Heiraten ist dies der zukünftige Wohnort des Brautpaares. Im Allgemeinen heiraten die Leute meist nicht weit weg, so dass die Nachbarpfarreien bei einem fehlenden Eintrag mit überprüft werden sollten. Bei Pfarreien, die von einem Kloster aus versehen wurden, sind die Personenstandseinträge manchmal bei der direkt zum Kloster gehörenden Klosterpfarrei zu suchen.
Um Überprüfbarkeit und Wissenschaftlichkeit seiner Arbeit zu erreichen, sollte der Forscher stets seine Quellen offen legen und Archiv, Matrikelbuch bzw. Bestand, Signatur und Seite bzw. Folio der entsprechenden Fundstelle, aus der er seine Erkenntnis geschöpft hat, angeben.
Natürlich können die Bücher lückenhaft sein, ohne dass man dies erkennt - beispielsweise, wenn der Pfarrer einfach vergessen hat, einen Eintrag vorzunehmen. Darüber hinaus können auch spätere Nachträge vorkommen. Fehlen Bände oder sind sie lückenhaft, können andere Quellen herangezogen werden, die aber nicht die Dichte der Aussage über Jahrhunderte hinweg liefern können, wie dies Matrikelbücher tun. Die Heranziehung weiterer Quellen empfiehlt sich auch deswegen, weil damit etwas „Fleisch“ an das dürre Gerippe von Tauf-, Heirats- und Sterbedaten zu bekommen ist.
Wo vorhanden, sind bei Lücken Zweitschriften heranzuziehen, in den kommunalen Archiven lagern polizeiliche Melderegister, in Universitätsarchiven die -meist schon veröffentlichten- Universitätsmatrikeln, in den staatlichen Archiven liegen u. a. Briefprotokolle und Kataster, Militärlisten und Personalakten der staatlichen Beamten. Einen guten Überblick über die Quellen zur Familienforschung liefert das „Taschenbuch Familiengeschichtsforschung“, über die Quellen in den staatlichen Archiven Bayerns geben die Aufsätze von Joachim Wild und Reinhard Heydenreuther Aufschluss.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass 2007 das Personenstandsgesetz geändert wurde, d. h. wenn die Länder die entsprechenden Ausführungsgesetze erlassen haben, werden die älteren staatlichen Personenstandsregister nach dem Ende der gesetzlichen Sperrfristen allen Personen mit berechtigtem Interesse zugänglich werden.
IV. Zusammenfassung
Pfarrbücher sind öffentliche kirchliche Register zur kirchenamtlichen Beurkundung geistlich-pastoraler Amtshandlungen und seelsorgsrelevanter Daten. Die Matrikelführung war im Bistum Augsburg seit 1548, in der katholischen Kirche seit dem Konzil von Trient vorgeschrieben - zumindest für die Tauf- und Heiratsbücher. Sie wurde in den darauf folgenden rund 100 Jahren mit Hilfe bischöflicher Verordnungen durchgesetzt. Die Einführung evangelischer Kirchenbücher erfolgte durch landeskirchlichen Reglements.
Von 1803 bis 1876 wurden die Matrikeln im rechtsrheinischen Bayern auch als Zivilstandsregister geführt. Sie haben, wie auch die danach entstandenen Bände, den Charakter von öffentlichen kirchenamtlichen Urkunden. Heute schreibt can. 535 CIC die Führung eines Tauf-, eines Trauungs- und eines Ehebuchs vor. Die älteren Pfarrbücher sind sorgfältig aufzubewahren und werden derzeit in den Diözesanarchiven zentralisiert.
Erwin Naimer
Für Ratschläge und Überlassung von Materialien sei Frau AOR i. K. Doris Bauchrowitz, Herrn Dipl.-Archivar (F.H.) Manfred Herz, Herrn Dipl.-Archivar (F.H.) Christoph Meierfrankenfeld und H. Herrn Pfarrer Dr. Bernhard v. Rohrscheidt gedankt.
Der Aufsatz stellt eine gekürzte und überarbeitete Fassung des Artikels: Pfarrbücher und Heimatforschung, in: Forum Heimatforschung. Ziele – Wege – Ergebnisse, Heft 1, München 1996, 57 – 80, dar.
Es empfiehlt sich, den/die gesuchten Namen mit der Seitenzahl zu notieren und dann zum Bild mit der angegebenen Seite zu navigieren.
Ältere Namensregister vor 1900 können mitunter Lücken aufweisen, sind also nicht unbedingt zuverlässig. c) Pfarrei- bzw. FilialzugehörigkeitSoweit dies ermittelt werden konnte, geben die Pfarrmatrikellisten darüber Aufschluss, zu welchen Zeiten sich die Pfarreizugehörigkeit geändert hat. In diesem Fall sind die Tauf-, Heirats- und Sterbeeinträge in der benannten Nachbarpfarrei zu finden. Name und Sitz der Pfarrei richten sich in der Regel nach dem Stand von 1875, so ist z.B. Augsburg-Pfersee unter Pfersee zu finden. 3. Qualität der Digitalisate Bitte beachten Sie generell, dass die Lesequalität der Digitalisate unmöglich besser sein kann als die des Originals. Leider ist in einigen Fällen die Qualität der Kopien nicht optimal (bisweilen zu hell oder zu dunkel). 4. Allgemeine Hinweise zur Familienforschung In der Regel werden nur Kirchenbücher vor dem Stichjahr 1876 vorgelegt. Ab diesem Zeitpunkt sind die jeweiligen Standesämter bzw. die kommunalen Archive für Auskünfte zuständig. Am ergiebigsten sind im 19. Jahrhundert die Heiratseinträge, da aus ihnen fast immer die Geburtsdaten der Ehepartner mit Angabe der Eltern bzw. deren Herkunftsorte hervorgehen. Der Herkunfts- bzw. letzte Wohnort des Ehepartners muss jedoch nicht unbedingt mit dem Geburtsort identisch sein.
Viele Pfarreien führen im 19. Jahrhundert die meist nach Hausnummern geordneten sog. Familienbücher, die manchmal zusätzliche Informationen zu einzelnen Familien enthalten. Sterbeeinträge sind ohne alphabetisches Namenregister meist nur mit großem Zeitaufwand zu ermitteln. Verheiratete Frauen und Witwen sind manchmal unter ihrem Mädchennamen aufgeführt (häufiger im Allgäu). Nicht selten verzogen die Eltern im Alter zu ihren Kindern in auswärtige Pfarreien, in denen dann auch die Sterbeeinträge zu finden sind.