Im Auftrag des Papstes hat die Apostolische Pönitentiarie einen besonderen Ablass zum Jahr des Glaubens verliehen. Diesen können die Gläubigen täglich für sich gewinnen oder fürbittweise den Verstorbenen zukommen lassen.
Ein Ablass ist der Nachlass von Sündenstrafen, die nach der Vergebung der Schuld eigentlich noch abzuleisten wären, und zwar entweder in diesem Leben oder nach diesem Leben im Purgatorium (Fegfeuer). Ein vollkommener Ablass befreit vollständig von dieser Strafe, ein Teilablass mindert die Strafe.
Im Folgenden der entsprechende Auszug aus dem Amtsblatt für das Bistum Augsburg (123. Jg., Nr. 2 v. 01.02.2013, S. 83f):
9. Vollständiger Ablass im Jahr des Glaubens
Während des ganzen Jahres des Glaubens, das für die Zeit vom 11. Oktober 2012 bis 24. November 2013 festgelegt wird, können alle einzelnen Gläubigen, wenn sie ihre Sünden wirklich bereut, gebührend gebeichtet, das Sakrament der Kommunion empfangen haben und nach Meinung des Heiligen Vaters beten, den vollkommenen Ablass von der zeitlichen Strafe für ihre Sünden erlangen, der auch den Seelen der verstorbenen Gläubigen zugedacht werden kann:
1. jedes Mal, wenn sie in einer beliebigen Kirche oder an einem anderen geeigneten Ort an wenigstens drei Predigten während der geistlichen Missionen oder an wenigstens drei Vorträgen über die Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils und über die Artikel des Katechismus der Katholischen Kirche teilnehmen.
2. jedes Mal, wenn sie als Pilger eine Päpstliche Basilika, eine christliche Katakombe, eine Kathedrale oder eines der unten aufgeführten Gotteshäuser aufsuchen und dort an einem Gottesdienst teilnehmen oder zumindest für eine bestimmte Zeit der Sammlung mit frommen Meditationen innehalten, das Beten des Vaterunser, des Glaubensbekenntnisses in einer zugelassenen Form, die Anrufungen an die selige Jungfrau Maria und gegebenenfalls der heiligen Apostel oder Schutzpatrone. – Folgende Kirchen in der Diözese Augsburg fallen unter diese Regelung:
St. Ulrich und Afra, Augsburg;
Mariä Geburt, Maria Beinberg, Gachenbach;
St. Jakobus maj., Biberbach;
St. Leonhard, Inchenhofen;
Mariä Schmerzen und St. Ulrich,
Maria Steinbach, Legau;
Mariä Schmerzen, Maria Vesperbild;
Gebetsstätte Maria, Mutter der Kirche, Marienfried;
St. Peter und Paul, Oberelchingen;
Kobelkapelle, Steppach;
Mariä Schmerzen, Vilgertshofen;
St. Michael, Violau;
Gebetsstätte Herz Jesu und Mariä, Wigratzbad;
Zum Gegeißelten Heiland, Wies, Steingaden.
3. jedes Mal, wenn sie an den folgenden Festen an jedem geheiligten Ort an einer Eucharistiefeier oder an einem Stundengebet teilnehmen und das Glaubensbekenntnis in einer zugelassenen Form anfügen. – Folgende Feste fallen in der Diözese Augsburg unter diese Regelung:
Hochfest der Auferstehung des Herrn (31. März 2013),
Verkündigung des Herrn (8. April 2013),
Maria, Schutzfrau von Bayern (1. Mai 2013),
Christi Himmelfahrt (9. Mai 2013),
Pfingstsonntag (19. Mai 2013),
Dreifaltigkeitssonntag (26. Mai 2013),
Fronleichnam (30. Mai 2013),
Hl. Petrus und Hl. Paulus (29. Juni 2013),
Hl. Ulrich (4. Juli 2013),
Hl. Afra (7. August 2013),
Mariä Himmelfahrt (15. August 2013),
Mariä Namen (12. September 2013),
Kreuzerhöhung (14. September 2013),
Unsere Liebe Frau vom Rosenkranz (7. Oktober 2013),
Hl. Simpert (13. Oktober 2013),
Allerheiligen (1. November 2013),
Allerseelen (2. November 2013),
Christkönigssonntag (24. November 2013).
4. an einem während des Jahres des Glaubens frei gewählten Tag für den frommen Besuch der Taufkapelle oder eines anderen Ortes, an dem sie das Taufsakrament empfangen haben, wenn sie die Taufversprechen mit einer zugelassenen Formel erneuern.
Die wirklich reumütigen Gläubigen, die aber aus schwerwiegenden Gründen nicht an den feierlichen Gottesdiensten teilnehmen können (wie vor allem die in den Klöstern in ständiger Klausur lebenden Nonnen, die Anachoreten und die Eremiten, die Alten, Kranken sowie auch diejenigen, die in Spitälern oder anderen Pflegestätten ständig Dienst für die Betreuung der Kranken leisten…), werden den vollen Ablass zu denselben Bedingungen erhalten, wenn sie, vereint durch den Geist und den Gedanken an die anwesenden Gläubigen, besonders in den Augenblicken, in denen die Worte des Papstes oder der Diözesanbischöfe über Fernsehen und Radio übertragen werden, in ihrem Haus oder dort, wo die Behinderung sie festhält (zum Beispiel in der Kapelle des Klosters, des Krankenhauses, des Pflegeheimes, des Gefängnisses …), das Vaterunser, das Glaubensbekenntnis in jeder zulässigen Form und andere den Zielsetzungen des Jahres des Glaubens entsprechende Gebete sprechen und auf diese Weise ihre Leiden oder das Ungemach ihres Lebens aufopfern.
Der volle Wortlaut des Dekrets zur Gewährung von Ablässen im Jahr des Glaubens ist der Homepage des Vatikan zu entnehmen
Anfragen zum Thema Ablass an Dr. Peter C. Düren