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!! AKTUALISIERT!! WICHTIGE INFORMATION

Verband der Diözesen Deutschlands - Vertragsverhandlungen mit der GEMA zur pauschalen Abgeltung der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken

Änderung bisheriger Regelungen seitens der GEMA

12.02.2024 14:30

Von der Rechtsabteilung der Bischöflichen Finanzkammer haben wir nachstehende Information erhalten. Die Veränderungen der bisherigen Regelungen wirken sich für den Bereich der Kirchenmusik insbesondere auf Kirchenkonzerte aus, bei denen die örtliche Kirchenstiftung der Veranstalter ist.

Zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA (GEMA) und dem Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) hatten seit dem Jahr 1986 zwei Verträge zur pauschalen Abgeltung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke Bestand. Dabei betraf ein Pauschalvertrag die Nutzung von Musik in Gottesdiensten sowie "gottesdienstähnlichen" Veranstaltungen, ein zweiter Pauschalvertrag erfasste die Abgeltung von einzelnen Konzerten und anderen kirchlichen Veranstaltungen mit Musik. Der VDD zahlte für jeden der beiden Verträge eine vertraglich festgelegte Pauschalvergütung, um kirchliche Träger von einer Melde- und Vergütungspflicht für die Nutzung von Musik in dem jeweils vertraglichen Rahmen freizuhalten.

Der Pauschalvertrag über die Musiknutzung in Gottesdiensten oder in "gottesdienstähnlichen" Veranstaltungen wurde durch die GEMA mit Wirkung zum 31. Dezember 2023 gekündigt. Dieser Pauschalvertrag konnte nun mittlerweile verlängert werden. Durch die jährlich vom VDD an die GEMA zu zahlende Pauschalvergütung ist es weiterhin ohne zusätzliche Melde- oder Vergütungspflicht möglich, urheberrechtlich relevante Musik im Rahmen von liturgischen Feiern (insbesondere Gottesdiensten und gottesdienstähnliche Veranstaltungen) zu nutzen. Die Pfarreien und Kirchen in der Diözese werden somit auch in Zukunft davon befreit, die urheberrechtlich relevante Musik in Gottesdiensten anzumelden und zu vergüten. Die Vertragsverlängerung bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026.

Der zweite Pauschalvertrag über die Musiknutzung bei kirchlichen Veranstaltungen sowie Konzerten wurde durch die GEMA ebenfalls mit Wirkung zum 31. Dezember 2023 gekündigt. Daher ist in Zukunft die Nutzung von urheberrechtlich relevanter Musik auch auf solchen Veranstaltungen bei der GEMA zu melden und zu vergüten, die bislang von einer solchen Pflicht ausgenommen waren. Allerdings konnten sich die GEMA und der VDD über einen gesamtvertraglichen Nachlass in Höhe von 20 % auf die gesetzlichen Rahmentarife verständigen. Dieser Nachlass kann nur bei ordnungsgemäßer bzw. rechtzeitiger Meldung der Veranstaltung gewährt werden und gilt für alle außerhalb einer gottesdienstähnlichen Feier in kirchlicher Trägerschaft durchgeführten Veranstaltungen unter der Voraussetzung, dass auf solchen Veranstaltungen urheberrechtlich relevante Musik genutzt wird.

Auf Grundlage der neuen Vertragslage sind in Zukunft alle Veranstaltungen, bei denen urheberrechtlich geschützte Musik aufgeführt wird, zu melden. Die Meldungen mit den jeweils zur Lizenzierung erforderlichen Angaben sollen im GEMA Onlineportal oder per E-Mail an kontakt@gema.de erfolgen. Über die Funktionsweise des Onlineportals wird die GEMA postalisch informieren. Nähere Angaben zur Onlineanmeldung sollen zusätzlich in mehreren Webinaren seitens der GEMA erfolgen. Über die konkreten Termine werden wir in geeigneter Weise informieren, sobald uns diese bekannt sind (Anmerkung: Das im beigefügten Schreiben des VDD genannte Webinar am 24.01.24 ist von der GEMA nicht durchgeführt worden.).

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass für Veranstaltungen mit Live-Musik und Filmwiedergaben eine gesetzliche Verpflichtung besteht, nach der Veranstaltung eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung dargebotenen Werke (Musikfolgen) zu übersenden. Kommt der Veranstalter der Pflicht nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Veranstaltung nach, werden zusätzlich 10 % der tariflichen Vergütung unter Berücksichtigung tariflicher Zu- und Abschläge in Rechnung gestellt. Die Berechnung einer doppelten Normalvergütung als Schadensersatz droht für den Fall, dass Veranstaltungen überhaupt nicht bei der GEMA gemeldet werden.

Für weitere Fragen oder Auskünfte steht Ihnen Frau Diöz.-Oberrechtsrätin Christina Lorenz (Telefonnummer: 0821 3166-7452, E-Mail: bfk-urheberrecht@bistum-augsburg.de) zur Verfügung.